Karenz & Mutterschutz in Österreich – Anspruch, Bedingungen und Höhe des Karenzgeldes

Karenz: Alles, was Eltern über den Mutterschutz und das Kinderbetreuungsgeld in Österreich wissen müssen finden Sie hier zum Nachlesen!

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Kinderbetreuung in Karenz / Mutterschutz

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Um sich um das Neugeborene zu kümmern, besteht in Österreich die Möglichkeit für Frauen in die Karenz (auch Mutterschutz genannt) zu gehen. Alle Tipps, Informationen zu den Bedingungen und zur Höhe des Karenzgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes finden Sie hier!

Wann kann man in Karenz / Mutterschutz gehen?

Nach dem Ende der Mutterschutzfrist (in der Regel sind das 8 Wochen nach der Geburt des Kindes) beginnt die Elternkarenzzeit. Der Anspruch auf Karenzzeit besteht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Der jeweilige Elternteil hat nur Anspruch auf die Karenzzeit, wenn er oder sie mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt lebt. Der Antritt der Karenzzeit, muss dem Arbeitgeber unbedingt vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Wer hat Anspruch auf die Karenzzeit?

Anspruch auf die Karenzzeit haben folgende Personengruppen:

  • Dienst- und Arbeitnehmer/-innen
  • Heimarbeiter/-innen
  • Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes

Hierbei ist aber zu beachten, dass freie Dienstnehmer/-innen keinen Anspruch auf Karenz haben.

Wie lange kann man in Karenz gehen und wie hoch ist das Karenzgeld?

Jedes betreuende Elternteil kann sich eines von 5 Karenzmodellen aussuchen und dabei besteht die Faustregel, desto kürzer die Karenzzeit ist, umso höher der ausgezahlte Geldbetrag. Nachfolgend sind hier die 5 verschiedenen Karenzmodelle aufgelistet und erläutert:

Karenzmodelle:

  • Pauschalvariante 12 + 2: hier wird bis zum vollendeten 12. Lebensmonat das Kinderbe- treuungsgeld bezahlt, wobei bis zum 14. Lebensmonat bezahlt wird, wenn beide Eltern-
    teile das Kind betreuen. Hierbei werden 33 Euro/Tag gezahlt, mit Mehrlingskind-Zuschlag 16,50 Euro/Tag.
  • Pauschalvariante 15 + 3: hier wird bis zum vollendeten 15. Lebensmonat das Kinder-
    betreuungsgeld bezahlt, wobei bis zum 18. Lebensmonat bezahlt wird, wenn beide
    Elternteile das Kind betreuen. Hierbei werden 26,60 Euro/Tag gezahlt, mit Mehrlingskind-Zuschlag 13,30 Euro/Tag.
  • Pauschalvariante 20 + 4: hier wird bis zum vollendeten 20. Lebensmonat das Kinder-
    betreuungsgeld bezahlt, wobei bis zum 24. Lebensmonat bezahlt wird, wenn beide
    Elternteile das Kind betreuen. Hierbei werden 20,80 Euro/Tag gezahlt, mit Mehrlingskind-Zuschlag 10,40 Euro/Tag.
  • Pauschalvariante 30 + 6: hier wird bis zum vollendeten 30. Lebensmonat das Kinder-
    betreuungsgeld bezahlt, wobei bis zum 36. Lebensmonat bezahlt wird, wenn beide
    Elternteile das Kind betreuen. Hierbei werden 14,53 Euro/Tag gezahlt, mit Mehrlingskind-Zuschlag 7,27 Euro/Tag.
  • Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld: hier ist die Auszahldauer bis zur Voll-
    endung des 12. Lebensmonats begrenzt, wobei bis zum 14. Lebensmonat gezahlt wird,
    wenn beide Elternteile das Kind betreuen. Beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist allerdings zu beachten, dass 80% des Einkommens als Karenz ausgezahlt werden, aber maximal 66,00 Euro/Tag.

Was sind die Bedingungen für die Beanspruchung der Karenzzeit?

Um die Karenzzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen vor der Geburt des Kindes die 5 obligatorischen Untersuchungen durchgeführt werden.

Nach der Geburt sind die 5 zwingend erforderlichen weiteren 5 Untersuchungen durchführen zu lassen.

Was sind die Folgen bei Nichterfüllung der Bedingungen?

Wenn die Mutter dem nicht nachkommen sollte, kann ab einem bestimmten Monat das Kinderbetreuungsgeld halbiert werden.

Was gibt es weiterhin zu beachten?

Es kann immer nur ein Karenzmodell für beide Elternteile gewählt werden. Sollte sich ein Elternteil bzw. beide Elternteile sich für ein anderes Modell entscheiden, muss die Modelländerung 14 Tage ab der 1. Antragsstellung erfolgen.

Bei einer erneuten Schwangerschaft, einer Adoption oder einem Pflegefall während der 1. Karenzzeit, endet die Karenzzeit für das ältere Kind und es kann ein neuer Antrag für das jüngere Kind beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei einem Härtefall und unter Umständen ein maximal 2 Monate länger andauernder Bezug des Kinderbetreuungsgeldes beantragt werden kann. Die Härtefälle wären, wenn in Elternteil verstirbt oder bei Alleinerziehende/r mit geringem Einkommen.

Was ist bei einer Erwerbstätigkeit neben der Karenzzeit zu beachten?

Ein oder beide Elternteile können einer Erwerbstätigkeit nachgehen, jedoch ist hier zu beachten, dass nicht mehr als 16.200 Euro im Jahr verdient werden. Weiterhin ist beim Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) zu beachten, dass kein Anspruch auf ein Mehrlingskind-Zuschlag besteht, auch kein Anspruch auf tägliche KBG-Beihilfe.

Wichtige Hinweise und Neuerungen:

Die Mutter muss für einen Anspruch auf das KBG vor der Geburt des Kindes in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben, dies gilt allerdings nicht für das Einkommensabhängige KBG.

Der 2. nicht-erwerbstätige Elternteil muss nicht mehr auf den Karenzanspruch verzichten, auch kann ein Elternteil jetzt zu einem späteren Zeitpunkt die Karenzzeit aufsuchen, muss diese aber spätestens 3 Monate vor Antritt bekanntgeben.

Zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und dem vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes kann die Karenzzeit angetreten werden. Des weiteren ist es jetzt auch Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erlaubt, eine Karenzzeit in Anspruch zu nehmen, wenn eine medizinisch überwachte Fortpflanzung stattgefunden hat.

Zuverdienstgrenze und Pauschalbeträge:

Bei der Einkommensabhängigen Variante liegt die Zuverdienstgrenze bei 6.800 Euro/Jahr, was einen möglichen monatlichen Verdienst von 425,70 Euro entspricht. Für Geburten bis zum 28.02.2017 gelten für die 4 Modelle mit Pauschalbeträgen 60% des vorherigen Einkommens, jedoch mindestens 16.200/Jahr, was 1.235 Euro (brutto) im Monat beträgt.

Während der gesamten Karenzzeit und einer gleichzeitigen Ausübung einer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber, kann diese unter der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden. Diese beträgt seit 2017 425,70 Euro/Jahr (brutto). Die Zuverdienstgrenze liegt seit 2017 bei 6.800 Euro im Jahr zusätzlich zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsmodell mit 425,70 Euro/Monat, zusätzlich zum vollen Kinderbetreuungsgeldbezug.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Zuverdienstgrenze daran bemessen wird, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen worden ist und weitere Einkünfte vor und nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gelten rückwirkend ab dem 1.1.2010 nicht mehr als Zuverdienst.